Was erlaubt ist – und wo es schnell illegal wird
Denn das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und die Persönlichkeitsrechte Dritter setzen klare Grenzen. Wer eine Kamera falsch platziert oder Daten nicht korrekt speichert, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch Geldbussen. Hier sind 7 wichtige Regeln, die Hauseigentümer unbedingt kennen sollten.
Die wichtigste Regel zuerst: Ihre Kamera darf ausschliesslich das eigene Grundstück erfassen – etwa Einfahrt, Garage oder Haustür.
-Nicht erlaubt: öffentlicher Gehweg, Strasse, Nachbarsgarten oder gemeinschaftliche Zufahrten.
Rechtsgrundlage: DSG Art. 4 (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) und Bundesgerichtsurteil 1C_30/2016
Auch auf Privatgrundstücken gilt: Wer Personen überwacht, muss sie klar darauf hinweisen.
– Ein Schild mit Hinweis auf Videoüberwachung am Zaun oder Hauseingang ist nötig.
Fehlt dieser Hinweis, kann die Überwachung als versteckt gelten – was in der Regel rechtswidrig ist.
Sobald Sie Personen filmen – auch Lieferdienste oder Besucher – handelt es sich um personenbezogene Daten.
– Diese müssen laut DSG geschützt, beschränkt gespeichert und auf Anfrage gelöscht werden können.
Tipp: Videoaufnahmen nur speichern, wenn wirklich notwendig – z. B. bei einem Vorfall.
24/7-Überwachung ohne konkreten Anlass kann als unverhältnismässig gelten.
– Es muss ein berechtigtes Interesse geben – z. B. konkrete Einbruchgefahr oder wiederholte Sachbeschädigung.
Empfehlung: Bewegungsmeldergesteuerte Aufnahme, keine ständige Aufzeichnung.
Der Blickwinkel der Kamera ist entscheidend: Wenn Ihre Kamera auch nur Teile des Nachbargrundstücks filmt – selbst aus Versehen –, ist das unzulässig.
– Beschwerden können zu Entfernungsanordnungen oder zivilrechtlichen Klagen führen.
Laut Datenschutzgesetz dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie erforderlich sind.
– Eine pauschale Langzeitspeicherung – etwa „für den Fall der Fälle“ – ist nicht zulässig.
Faustregel: maximal 72 Stunden, sofern kein Vorfall dokumentiert wurde.
Wer von einer Kamera erfasst wurde, hat das Recht,
-Auskunft über Zweck, Umfang und Speicherzeit zu verlangen.
– In manchen Fällen auch das Recht auf Löschung der Aufnahmen.
Pflicht des Kamerabetreibers: Transparenz, einfache Kontaktaufnahme, Dateneinsicht ermöglichen.
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