Keine persönliche Assistenz für behinderten ETH-Studenten. Bild ETH Zürich

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Das Bundesgericht hat entschieden, dass ein Student der ETH Zürich keine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben erhält. Die Gewährung der Assistenz würde zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen.

Gerichtsurteil: Keine Assistenz für ETH-Studenten mit kognitiven Einschränkungen

Am 20. September 2024 hat das Bundesgericht in Lausanne das Urteil (2C_248/2023) gefällt, dass ein Student des Masterstudiengangs in Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich keine persönliche Assistenz für technisch-administrative Aufgaben erhält. Der 1995 verunfallte Mann leidet unter kognitiven Einschränkungen und hatte ein Gesuch um die Finanzierung einer Assistenz in einem 20-Prozent-Pensum gestellt, um Aufgaben wie das Organisieren und Ausdrucken von Lehrveranstaltungsunterlagen zu übernehmen.

Bereits 2019 hatte die ETH das Gesuch abgelehnt, und auch nachfolgende Beschwerden bei der ETH-Beschwerdekommission sowie beim Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesgericht entschied nun, dass die geforderte Assistenz zu einer unzulässigen Herabsetzung der fachlichen Anforderungen führen würde. Die selbständige Beschaffung von Daten und Informationen sowie administrative Fähigkeiten sind wesentliche Bestandteile des Studiengangs in Umweltnaturwissenschaften, der die Studierenden zu wissenschaftlichem Arbeiten befähigen soll.

Chancengleichheit und Verhältnismässigkeit

Das Bundesgericht betonte, dass das Behindertengleichstellungsgesetz (Artikel 2 BehiG) darauf abzielt, chancengleiche Bedingungen für Menschen mit Behinderungen zu schaffen. Allerdings müssten solche Massnahmen verhältnismässig sein und dürften nicht zu einer Privilegierung der betroffenen Person führen. Im vorliegenden Fall würde die Assistenz dazu führen, dass die fachlichen Anforderungen an das Studium unzulässig herabgesetzt würden.

Das Masterstudium der Umweltnaturwissenschaften an der ETH Zürich soll die Studierenden gemäss Studienreglement zu selbständigem Arbeiten nach wissenschaftlichen Methoden befähigen. Zu den verlangten Kompetenzen gehört auch die Fähigkeit, Informationen zu beschaffen und administrative Aufgaben zu erledigen. Diese Anforderungen sind für den Studienerfolg unabdingbar und können nicht durch eine Assistenz ausgeglichen werden.

Konsequenzen für den betroffenen Studenten

Der Entscheid des Bundesgerichts unterstreicht die Bedeutung der fachlichen Anforderungen an das Studium und hebt hervor, dass auch Studierende mit Behinderungen in der Lage sein müssen, grundlegende Aufgaben eigenständig zu bewältigen. Der betroffene Student, der 2018 sein Biologiestudium an der Universität Bern erfolgreich abgeschlossen hatte, muss sich nun mit den gegebenen Bedingungen des Masterstudiums auseinandersetzen.

Das Urteil zeigt, dass trotz der verfassungs- und menschenrechtlichen Verpflichtung zur Förderung der Chancengleichheit keine Massnahmen getroffen werden dürfen, die die Anforderungen an ein Studium unzulässig reduzieren.

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