Nach einem gewaltsamen Angriff auf einen jüdischen Mann in Davos im August 2024 wurde einer der beiden tatverdächtigen Asylsuchenden abgeschoben, während der andere untergetaucht ist. Dieser Vorfall verdeutlicht die Herausforderungen, vor denen Schweizer Behörden bei verschwundenen Asylsuchenden stehen.
Ausschreibung im Fahndungssystem
Verschwundene Asylsuchende werden im Schweizer Fahndungssystem ausgeschrieben, falls sie die Schweiz ohne Erlaubnis verlassen haben und nicht auffindbar sind. Findet eine Kontrolle im Inland statt, wird der gesuchte Asylsuchende wieder dem zuständigen Kanton zugeführt.
Rücküberstellung bei grenzüberschreitenden Fällen
Ist der Asylsuchende in einen anderen europäischen Staat, der dem Dublin-System angehört, geflüchtet, kann die Schweiz einen Rückführungsprozess einleiten. Ein Eintrag in der Eurodac-Datenbank erlaubt dann die Anhaltung und Rücküberstellung.
Handlungsfreiheit für Polizei und Staatsanwaltschaft
Derzeit wird kein Haftbefehl gegen den verschwundenen Asylsuchenden geführt, da die Staatsanwaltschaft keine aktive Strafanzeige hat. Die Behörden können jedoch eine Fahndung initiieren, falls im Verlauf des Verfahrens seine Anwesenheit notwendig wird.
Kantone unter Druck: Forderungen nach mehr Unterstützung
Die derzeitigen Kapazitäten in Kantonseinrichtungen sind belastet. Der Kanton Graubünden fordert unter anderem, dass Schutzsuchende aus der Ukraine bis zum Entscheid über ihre Asylgesuche in Bundesasylzentren bleiben und dass Asylverfahren beschleunigt werden.
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