Schweiz: Alkohol oder Drogen am Steuer – Strafen im Überblick

Rechtliche Grundlagen und Sanktionen gemäss SVG und VZV

In der Schweiz wird das Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss streng sanktioniert. Die gesetzlichen Grenzwerte und Strafrahmen sind klar geregelt. Bereits geringe Überschreitungen können zu empfindlichen Bussen, Führerausweisentzug oder sogar Freiheitsstrafen führen. Besonders streng geregelt ist der Umgang mit Drogen am Steuer: Hier gilt eine Nulltoleranzregelung mit toxikologischen Grenzwerten. Nachfolgend ein Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und Sanktionen gemäss den aktuellen Vorgaben des Bundes.

Alkohol am Steuer: Promillegrenzen und Strafen

Gemäss Art. 2a Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und Art. 91 Strassenverkehrsgesetz (SVG) gelten folgende Grenzwerte:

Promillegrenzen:

  • 0.5 ‰: allgemeine Grenze für Privatpersonen

  • 0.1 ‰: für Neulenkende, Berufschauffeure (z. B. Taxi, LKW, Bus) sowie Fahrlehrer:innen und Begleitpersonen

Sanktionen bei Überschreitung:

Promillewert Sanktionen gemäss SVG
0.5–0.79 ‰ Administrativmassnahme (Verwarnung oder Ausweisentzug) + Busse (CHF 250–500)
Ab 0.8 ‰ (Fahrunfähigkeit) Führerausweisentzug mind. 3 Monate, Strafanzeige, Busse oder Geldstrafe gemäss Strafgesetzbuch
Wiederholungstat Längerer Ausweisentzug (mind. 12 Monate), medizinisch-psychologische Abklärung möglich

Die Weigerung, sich testen zu lassen, wird gemäss Art. 91a SVG ebenfalls mit Strafe und administrativen Massnahmen belegt.

Drogen am Steuer: Nulltoleranz mit Grenzwerten

Gemäss Verordnung des UVEK über die Fahreignung (VFO-VD) gelten für gewisse Betäubungsmittel toxikologisch definierte Grenzwerte. Sobald diese überschritten sind, gilt die betroffene Person als fahrunfähig – unabhängig vom individuellen Fahrverhalten.

Relevante Substanzen & Grenzwerte (μg/L Blutplasma):

Substanz Grenzwert
THC (Cannabis) 1.5 µg/L
Kokain 15 µg/L
Amphetamin 50 µg/L
Methadon 15 µg/L
MDMA (Ecstasy) 25 µg/L

Sanktionen bei positiver Kontrolle:

  • Strafanzeige wegen Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91 SVG

  • Führerausweisentzug mind. 3 Monate

  • In der Regel: Eintrag im Strafregister

  • Bei Verdacht auf Suchtverhalten: medizinisch-psychologische Abklärung (MPA) und evtl. Verlängerung des Entzugs

Fahreignung und Wiedererlangung des Ausweises

Bei schweren oder wiederholten Verstössen ist gemäss Art. 15d–15f SVG eine Fahreignungsabklärung vorgeschrieben. Diese kann beinhalten:

  • Medizinisches Gutachten

  • Drogen-/Alkoholabstinenz-Nachweise

  • Psychologische Untersuchungen (z. B. MPA)

Erst nach erfolgreicher Beurteilung durch eine anerkannte Fachstelle (z. B. verkehrsmedizinische Institution) kann der Ausweis wieder erteilt werden.

Auswirkungen für Neulenkende und Berufschauffeure

Für Neulenkende gilt während der dreijährigen Probezeit eine strikte 0.1-Promille-Grenze. Bei Verstössen drohen:

  • Verlängerung der Probezeit um ein Jahr

  • Bei erneutem Verstoss: Entzug der Fahrberechtigung

  • Obligatorisches Verkehrskunde- oder Sensibilisierungsseminar

Für Berufschauffeure kann ein Verstoss arbeitsrechtliche Konsequenzen haben – je nach Arbeitgeber und Betriebsreglement bis hin zur Kündigung.

Die Schweizer Gesetzgebung kennt keine Toleranz gegenüber Alkohol- oder Drogenfahrten. Die gesetzlichen Grundlagen sind klar definiert und werden konsequent durchgesetzt. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können auch berufliche oder versicherungsrechtliche Folgen entstehen. Prävention und Eigenverantwortung sind entscheidend – denn jeder Verstoss gefährdet nicht nur den Führerausweis, sondern auch Leben.

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