Das Bundesgericht hat entschieden: Pflanzliche Fleischersatzprodukte dürfen nicht mehr mit Begriffen wie „Poulet“ oder „Schwein“ beworben werden.
Ein Präzedenzfall für die Lebensmittelbranche: Das Bundesgericht in Lausanne hat am 2. Mai 2025 entschieden, dass vegane Produkte keine Tierbezeichnungen wie „Poulet“, „Schwein“ oder „Chicken“ tragen dürfen – auch dann nicht, wenn sie klar als pflanzlich deklariert sind. Damit gab das Gericht einer Beschwerde des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) statt.
2021 untersagte das Kantonale Labor Zürich einem Unternehmen, vegane Produkte aus Erbsenprotein mit Bezeichnungen wie „planted.chicken“, „wie Poulet“ oder „veganes Schwein“ zu vermarkten. Die Firma reichte dagegen Beschwerde ein – und bekam 2022 vom Verwaltungsgericht Zürich zunächst Recht.
Bundesgericht kippt Urteil des Verwaltungsgerichts
Das Bundesgericht entschied nun gegenteilig: Die Verwendung von Tierartenbezeichnungen für fleischfreie Produkte verstösst gegen das Lebensmittelrecht.
Tierbezeichnungen wie „Poulet“ seien nach europäischem wie schweizerischem Recht klar an Fleisch und tierische Produkte gebunden. Für Konsumentinnen und Konsumenten sei die Verwendung solcher Begriffe bei rein pflanzlichen Produkten täuschend, auch wenn Begriffe wie „aus Pflanzen“ hinzugefügt würden.
Lebensmittelgesetz als Grundlage
Laut Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) müssen alle Angaben über Lebensmittel den Tatsachen entsprechen. Imitationsprodukte müssen so gekennzeichnet sein, dass sie klar von echten Tierprodukten unterscheidbar sind. Der Begriff „Chicken“ oder „Poulet“ impliziere Fleisch, weshalb seine Verwendung bei rein pflanzlichen Produkten nicht zulässig sei.
Auswirkungen für Branche und Marketing
Das Urteil betrifft zahlreiche vegane Marken, die mit Bezeichnungen wie „planted.chicken“ oder „vegane Wurst“ auf dem Markt sind. Künftig müssen Hersteller bei der Namensgebung auf Tierarten verzichten. Zulässig bleiben generische Begriffe wie „pflanzlicher Burger“ oder „Erbsenprotein-Filet“. Die genaue Kennzeichnung wird künftig noch stärker im Fokus der Lebensmittelaufsicht stehen.
Das Bundesgericht setzt mit dem Entscheid ein deutliches Signal: Verbraucherschutz steht vor Marketingfreiheit. Für Hersteller pflanzlicher Produkte bedeutet das Urteil eine Umstellung – für Konsumenten mehr Klarheit. Ob sich diese Regelung auch auf internationale Märkte ausweitet, bleibt abzuwarten.
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