Neue Notfallregelung für die Arzneimittelversorgung
Um akute Arzneimittelengpässe besser zu überbrücken, haben die Kantonsapothekerinnen und -apotheker der Schweiz gemeinsam mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und Swissmedic beschlossen, den «Notfall»-Begriff in Artikel 49 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (AMBV) vorübergehend auszuweiten.
Diese Änderung ermöglicht es berechtigten Medizinalpersonen, dringend benötigte, aber in der Schweiz nicht verfügbare Arzneimittel einzuführen und zu lagern – auch ohne direkten Bezug zu einer einzelnen Patientin oder einem Patienten. Besonders dringend benötigte Kinderarzneimittel profitieren davon.
Kriterien für den Notfall-Import
Ein Notfall liegt künftig vor, wenn eine akute Erkrankung mit einem Arzneimittel behandelt werden muss, das in der Schweiz zwar zugelassen, aber momentan nicht erhältlich ist. Notfallmedikamente dürfen schnellstmöglich importiert und bereitgehalten werden, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.
Die neue Auslegung erlaubt eine kurzfristige Lagerhaltung solcher Arzneimittel und verbessert die Flexibilität im Umgang mit akuten Lieferproblemen.
Vergütung der importierten Medikamente
Importierte Arzneimittel aus der Spezialitätenliste (SL) können weiterhin direkt über die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgerechnet werden. Andere lebenswichtige Medikamente benötigen im Einzelfall eine Kostengutsprache des Versicherers und eine Prüfung durch den vertrauensärztlichen Dienst.
Das Bundesamt für Gesundheit regelt die Vergütungsmodalitäten in einem eigenen Rundschreiben zur Versorgung bei Arzneimittelengpässen.
Spezielle Bedeutung für die Pädiatrie
Kindgerechte Medikamente sind besonders häufig von Lieferengpässen betroffen. Die erweiterte Notfallregelung soll gezielt die Versorgung von Kindern verbessern. In vielen Fällen gibt es keine geeigneten Alternativen zu spezifischen Kinderpräparaten, weshalb rasche Importlösungen entscheidend sind.
Diese Übergangsregelung wird von Pädiatrie Schweiz und den Kinderärzten Schweiz ausdrücklich unterstützt.
Hintergrund und Ausblick
Die Anpassung von Artikel 49 AMBV ist Teil eines umfassenden Reformprozesses zur Verbesserung der Arzneimittelversorgung in der Schweiz. Ziel ist eine krisenfestere Struktur, damit alle Patientinnen und Patienten auch in Zukunft zuverlässig mit lebenswichtigen Medikamenten versorgt werden können.
Die Übergangsregelung bleibt bis zur endgültigen Revision der AMBV in Kraft.
Die vorübergehende Ausweitung der Notfallregelung ermöglicht eine bessere Versorgung bei Arzneimittelengpässen – insbesondere bei dringend benötigten Kinderarzneimitteln. So wird sichergestellt, dass akute Behandlungen nicht an Lieferproblemen scheitern.
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