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Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 13. November 2024 klargestellt, dass die seit 2023 geltende Regelung zur Bestrafung von Raserdelikten unabhängig vom Zeitpunkt der Erlangung des Führerausweises gilt. Dies ermöglicht auch Junglenkern, unter bestimmten Voraussetzungen eine mildere Strafe zu erhalten.
Hintergrund des Falls
Ein Motorradlenker überschritt im Jahr 2022 auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 66 km/h. Ursprünglich wurde er im April 2023 für das Raserdelikt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Mit der Einführung der neuen Regelung von Artikel 90 Absatz 3ter SVG im Oktober 2023 kann anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe verhängt werden, sofern der Lenker in den letzten zehn Jahren kein schweres Strassenverkehrsdelikt begangen hat. Das Genfer Kantonsgericht reduzierte die Strafe im November 2023 entsprechend auf eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen.
Streitpunkt und Entscheidung des Bundesgerichts
Die Staatsanwaltschaft argumentierte, dass Artikel 90 Absatz 3ter SVG nur auf Fahrzeuglenker anwendbar sei, die seit mindestens zehn Jahren im Besitz eines Führerausweises sind. Das Bundesgericht wies diese Beschwerde jedoch ab. Es stellte fest, dass die Gesetzesmaterialien klar darauf hinweisen, dass die neue Regelung allen Fahrzeuglenkern, unabhängig von der Dauer ihres Führerausweisbesitzes, zugutekommen soll. Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, den Richtern einen Ermessensspielraum bei der Bestrafung von Raserdelikten zu gewähren.
Praktische Auswirkungen
Mit diesem Urteil wird bestätigt, dass Jung- und Neulenker bei Raserdelikten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls von der milderen Strafmöglichkeit profitieren können. Entscheidend ist, dass innerhalb der letzten zehn Jahre kein anderes schweres Verkehrsdelikt begangen wurde.