Neue Regeln für Transportunternehmen in der Schweiz

Seit Mai 2025 gelten strengere Vorgaben für den Strassengüterverkehr.

Am 1. Mai 2025 traten in der Schweiz neue gesetzliche Vorschriften für Transportunternehmen im Strassengüterverkehr in Kraft. Ziel der Revision ist eine bessere Marktaufsicht, die Eindämmung illegaler Praktiken und die Stärkung des fairen Wettbewerbs. Die wichtigsten Änderungen betreffen den Nachweis eines effektiven Firmensitzes in der Schweiz sowie gestaffelte Mindestkapitalvorgaben für Fahrzeuge.

Dieser Artikel erklärt die neuen Anforderungen, ihre Hintergründe und die möglichen Auswirkungen auf die Transportbranche in der Schweiz.

Der Strassengüterverkehr spielt in der Schweiz eine zentrale Rolle für den Warenumschlag. Mit rund 60 % Marktanteil gegenüber der Bahn ist er das Rückgrat der Binnenlogistik. In den letzten Jahren kam es jedoch zu einer Zunahme von Kabotageverstossen und dubiosen Firmenkonstruktionen.

Das Bundesamt für Verkehr (BAV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) registrierten zahlreiche Unternehmen mit Briefkastenfirmen oder Sitzverlagerungen ins Ausland, um regulatorischen Anforderungen zu entgehen. Diese Entwicklung veranlasste den Bundesrat, die Anforderungen für den Marktzugang zu überarbeiten.

Seit dem 1. Mai 2025 gilt: Wer in der Schweiz als Transportunternehmen operieren will, muss einen effektiven, operativen Firmensitz in der Schweiz nachweisen. Postfächer oder reine Briefkastenadressen reichen nicht mehr aus.

Zudem gelten folgende neue Mindestkapitalanforderungen:

  • CHF 9’000 für das erste Fahrzeug
  • CHF 5’000 für jedes weitere Fahrzeug

Diese Vorgaben sollen sicherstellen, dass Unternehmen über ausreichende finanzielle Mittel verfügen und ihre Betriebssicherheit gewährleisten können. Die Kontrolle erfolgt durch die kantonalen Vollzugsbehörden und das BAV.

Die neuen Regelungen stützen sich auf die EU-Vorgaben zur Marktüberwachung im Transportwesen, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Die Schweiz übernimmt diese Bestimmungen im Rahmen des bilateralen Landverkehrsabkommens.

Interessant ist: Auch Unternehmen, die bereits eine Transportbewilligung besitzen, müssen den Nachweis bis Ende 2025 nachreichen. Ansonsten droht der Entzug der Lizenz. Laut Branchenverband ASTAG betrifft dies rund 800 Firmen mit unklarer Rechtsstruktur.

Auch der Schweizerische Nutzfahrzeugverband begrüsst die Neuregelung. “Die Mindestkapitalpflicht verhindert Dumpingpreise und unsichere Fahrzeuge auf unseren Strassen”, so Sprecher Marc Brunner.

Kritik kommt hingegen von kleinen Start-ups, die die finanzielle Einstiegshürde als zu hoch empfinden. Hier fordert die Branche Klarheit zu Ausnahmen für innovative Modelle wie E-Transporte.

Die neuen Vorschriften bringen mehr Ordnung und Sicherheit in den Schweizer Transportmarkt. Sie schaffen faire Bedingungen für Unternehmen mit echtem Bezug zur Schweiz und stärken die Marktaufsicht.

Trotz Startschwierigkeiten ist absehbar: Wer dauerhaft im Strassengüterverkehr bestehen will, muss finanzielle Stabilität und echte Präsenz im Land nachweisen.

 

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