7 rechtliche Regeln für Überwachungskameras am eigenen Haus

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ByimTicker

Freitag, 2. Mai 2025 , , , ,

Kamera am Haus(Symbolbild)

Was erlaubt ist – und wo es schnell illegal wird

Die Zahl der privaten Überwachungskameras in der Schweiz nimmt zu – aus gutem Grund: Sie sollen Eigentum schützen, Einbrecher abschrecken und ein Sicherheitsgefühl geben. Doch wer glaubt, auf dem eigenen Grundstück sei alles erlaubt, irrt gewaltig.

Denn das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und die Persönlichkeitsrechte Dritter setzen klare Grenzen. Wer eine Kamera falsch platziert oder Daten nicht korrekt speichert, riskiert nicht nur Abmahnungen, sondern auch Geldbussen. Hier sind 7 wichtige Regeln, die Hauseigentümer unbedingt kennen sollten.

1.Nur das eigene Grundstück darf gefilmt werden

Die wichtigste Regel zuerst: Ihre Kamera darf ausschliesslich das eigene Grundstück erfassen – etwa Einfahrt, Garage oder Haustür.
-Nicht erlaubt: öffentlicher Gehweg, Strasse, Nachbarsgarten oder gemeinschaftliche Zufahrten.

Rechtsgrundlage: DSG Art. 4 (Grundsatz der Verhältnismässigkeit) und Bundesgerichtsurteil 1C_30/2016

2.Keine verdeckte Überwachung – Hinweisschilder sind Pflicht

Auch auf Privatgrundstücken gilt: Wer Personen überwacht, muss sie klar darauf hinweisen.
– Ein Schild mit Hinweis auf Videoüberwachung am Zaun oder Hauseingang ist nötig.

Fehlt dieser Hinweis, kann die Überwachung als versteckt gelten – was in der Regel rechtswidrig ist.

3.Videoaufzeichnungen sind datenschutzrelevant

Sobald Sie Personen filmen – auch Lieferdienste oder Besucher – handelt es sich um personenbezogene Daten.
– Diese müssen laut DSG geschützt, beschränkt gespeichert und auf Anfrage gelöscht werden können.

Tipp: Videoaufnahmen nur speichern, wenn wirklich notwendig – z. B. bei einem Vorfall.

4.Dauerhafte Liveüberwachung ist unverhältnismässig

24/7-Überwachung ohne konkreten Anlass kann als unverhältnismässig gelten.
– Es muss ein berechtigtes Interesse geben – z. B. konkrete Einbruchgefahr oder wiederholte Sachbeschädigung.

Empfehlung: Bewegungsmeldergesteuerte Aufnahme, keine ständige Aufzeichnung.

5.Nachbarschaft darf nicht beeinträchtigt werden

Der Blickwinkel der Kamera ist entscheidend: Wenn Ihre Kamera auch nur Teile des Nachbargrundstücks filmt – selbst aus Versehen –, ist das unzulässig.
– Beschwerden können zu Entfernungsanordnungen oder zivilrechtlichen Klagen führen.

6.Aufnahmen dürfen nicht dauerhaft gespeichert werden

Laut Datenschutzgesetz dürfen Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie erforderlich sind.
– Eine pauschale Langzeitspeicherung – etwa „für den Fall der Fälle“ – ist nicht zulässig.

Faustregel: maximal 72 Stunden, sofern kein Vorfall dokumentiert wurde.

7.Auf Verlangen müssen Betroffene informiert werden

Wer von einer Kamera erfasst wurde, hat das Recht,
-Auskunft über Zweck, Umfang und Speicherzeit zu verlangen.
– In manchen Fällen auch das Recht auf Löschung der Aufnahmen.

Pflicht des Kamerabetreibers: Transparenz, einfache Kontaktaufnahme, Dateneinsicht ermöglichen.

 

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