Wer trotz eingeschränkter Fahrtüchtigkeit am Steuer sitzt, riskiert hohe Strafen und den Führerausweis
Schweiz – April 2025
Viele Medikamente beeinträchtigen die Reaktionsfähigkeit, Konzentration und das Urteilsvermögen – manchmal so stark wie Alkohol oder Drogen. Wer sich trotzdem ans Steuer setzt, macht sich in der Schweiz strafbar. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Medikament legal oder ärztlich verschrieben ist. Entscheidend ist: Die Fahrtüchtigkeit darf nicht beeinträchtigt sein.
Welche Medikamente sind betroffen?
Typische Arzneimittel, die die Fahrtüchtigkeit einschränken können, sind:
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Schlafmittel, Beruhigungsmittel (Benzodiazepine)
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Starke Schmerzmittel (z. B. Morphin-Derivate)
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Psychopharmaka (Antidepressiva, Neuroleptika)
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Antihistaminika der älteren Generation (gegen Allergien)
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Medikamente gegen Epilepsie oder Muskelkrämpfe
Ein Warnhinweis findet sich meist auf der Packung:
„Achtung: Dieses Arzneimittel kann die Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen. Kein Fahren von Fahrzeugen.“
Was droht bei einer Kontrolle oder einem Unfall?
Ohne Unfall:
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Busse oder Strafanzeige, je nach Schwere der Beeinträchtigung
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Führerausweisentzug durch die Administrativbehörde
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Medizinisch-psychologische Abklärung (MPA) oder verkehrsmedizinische Untersuchung
Mit Unfall:
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Haftung: Versicherung kann Leistungen kürzen oder zurückfordern
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Strafrechtliche Folgen: Fahren in fahrunfähigem Zustand kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden
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Führerausweisentzug, in schweren Fällen auf unbestimmte Zeit
Was sagt das Gesetz dazu?
Gemäss Art. 31 SVG (Strassenverkehrsgesetz) muss jede Person, die ein Fahrzeug führt, fahrfähig sein. Wer dies nicht ist – auch aufgrund von Medikamenten –, begeht eine Verkehrsregelverletzung. Entscheidend ist dabei nicht die Einnahme selbst, sondern die Auswirkung auf das Fahrverhalten.
Wie erkennt die Polizei die Beeinträchtigung?
Polizistinnen und Polizisten sind geschult, Anzeichen wie:
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verlangsamte Reaktion
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verwaschene Sprache
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Koordinationsprobleme
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Müdigkeit oder Gleichgewichtsstörungen
zu erkennen. Besteht Verdacht, kann die Polizei eine ärztliche Untersuchung oder Blutentnahme veranlassen.
Was ist erlaubt – was nicht?
Erlaubt:
Medikamenteneinnahme, wenn keine Auswirkungen auf das Fahrverhalten bestehen (z. B. bei niedriger Dosierung oder nach ärztlicher Freigabe).
Nicht erlaubt:
Fahren bei klar eingeschränkter Aufmerksamkeit, trotz Hinweisen im Beipackzettel oder ärztlicher Warnung.
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