Mit dem Inkrafttreten der Vereinsrechtsänderung am 1. Januar 2025 gelten für gemeinnützige Vereine neue Vorschriften. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister sowie die Führung eines Mitgliederverzeichnisses.
Ab Januar 2025 unterliegen gemeinnützige Vereine der Verpflichtung, sich im Handelsregister eintragen zu lassen, es sei denn, sie beantragen eine Ausnahme. Eine weitere Neuerung betrifft die Bestellung eines Repräsentanten sowie die Pflicht zur Erstellung und Aufbewahrung eines Mitgliederverzeichnisses. Diese Regelungen betreffen auch revisionspflichtige Vereine. Ein weiteres Augenmerk liegt auf der Bestellung einer sogenannten Art. 180a-Person, die unter bestimmten Bedingungen erforderlich wird.
Eintragungspflicht und Ausnahmen
Ab dem 1. Januar 2025 müssen neu gegründete gemeinnützige Vereine ins Handelsregister eingetragen werden. Bestehende Vereine haben bis spätestens 30. Juni 2026 Zeit, sich einzutragen oder einen Antrag auf Ausnahme von der Eintragungspflicht zu stellen. Dabei müssen sie auch einen Repräsentanten bestimmen und ein Mitgliederverzeichnis führen. Wenn ein Verein bereits im Handelsregister eingetragen ist, muss er dennoch eine Erklärung einreichen, dass er ein gemeinnütziger Verein ist.
Verpflichtung zur Bestellung einer Art. 180a-Person
Revisionspflichtige Vereine müssen eine Art. 180a-Person bestellen, was eine zusätzliche Maßnahme zur Erhöhung der Rechtssicherheit darstellt. Diese Regelung gilt nicht für alle gemeinnützigen Vereine, sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Welche Vereine sind betroffen?
Die Änderungen betreffen in erster Linie gemeinnützige Vereine, die überwiegend Vermögenswerte für gemeinnützige Zwecke sammeln oder verteilen. Vereine, die keine solchen Tätigkeiten ausführen oder nicht revisionspflichtig sind, bleiben von den Änderungen des Vereinsrechts unberührt. Das betrifft vor allem Sport- oder Freizeitvereine, die weiterhin unter die alten Regelungen fallen.
Aufbewahrungspflichten für Dokumente
Eine weitere wichtige Änderung ist die Einführung der Aufbewahrungspflicht für Gründungsdokumente. Diese müssen auch nach der Auflösung eines Vereins für mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden, um für alle Verbandspersonen eine vollständige Dokumentation sicherzustellen.
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