Bern hat entschieden. Gerichtssaal mit Videokonferenz-Ausstattung zur Durchführung digitaler Zivilverfahren. (Symbolbild: Wikipedia)

Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2024 die Verordnung über den Einsatz von Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren verabschiedet. Diese tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und verschärft die Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz.

Video- und Telefonkonferenzen in Zivilverfahren ab 2025 möglich

Ab dem 1. Januar 2025 ermöglicht die revidierte Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) den Gerichten, mündliche Prozesshandlungen in Zivilverfahren mittels Video- und Telefonkonferenzen durchzuführen. Dies soll den Verfahrensablauf modernisieren und vereinfachen. Die entsprechende „Verordnung über den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung in Zivilverfahren“ (VEMZ) wurde am 16. Oktober 2024 vom Bundesrat verabschiedet.

Verschärfte Anforderungen an Datensicherheit und Datenschutz

Im Rahmen der Vernehmlassung wurden insbesondere die Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit überarbeitet. Da in Zivilverfahren oft sensible persönliche Daten der beteiligten Personen berührt werden, sollen Video- und Telefonübertragungen künftig ausschliesslich in verschlüsselter Form erfolgen. Damit wird sichergestellt, dass keine unberechtigten Personen die Übertragung mitverfolgen oder aufzeichnen können.

Einschränkungen bei der Wahl der Serveranbieter

Zusätzlich legt die Verordnung fest, dass die Server, über die die Übertragungen laufen, sowie die Anbieter der Systeme in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union domiziliert sein müssen. Dies gewährleistet einen höheren Schutz der übertragenen Daten.

Verordnung tritt 2025 in Kraft

Die Verordnung sowie die revidierten Bestimmungen der ZPO treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Damit wird die Durchführung von Zivilverfahren flexibler gestaltet und den Gerichten ermöglicht, digitale Mittel für mündliche Prozesshandlungen zu nutzen.

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