Selbstständigerwerbende sollen sich in der Schweiz künftig leichter freiwillig gegen Unfälle versichern können. Der Bundesrat senkt dafür die Eintrittsschwelle von bisher 66’690 auf 44’460 Franken Jahreseinkommen. Die Änderung der Unfallversicherungsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und könnte rund 40’000 Personen neu den Zugang ermöglichen.
Für Arbeitnehmende besteht in der Schweiz grundsätzlich eine obligatorische Unfallversicherung nach dem Unfallversicherungsgesetz (UVG). Selbstständigerwerbende können sich dagegen freiwillig nach den Bestimmungen des UVG versichern.
Bislang war der Zugang allerdings an eine relativ hohe Einkommensgrenze geknüpft. Die entsprechende Eintrittsschwelle lag bei 66’690 Franken pro Jahr beziehungsweise bei 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes.
Eintrittsschwelle sinkt auf 44’460 Franken
Nach Einschätzung des Bundesrates hält die bisherige Schwelle viele Selbstständigerwerbende davon ab, eine freiwillige Unfallversicherung abzuschliessen. Besonders betroffen sind Personen mit tieferen Einkommen sowie Frauen, die häufiger Teilzeit arbeiten.
Mit der Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) wird die Eintrittsschwelle deshalb deutlich gesenkt. Neu soll sie 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes betragen.
Konkret sinkt die Grenze damit auf 44’460 Franken pro Jahr. Nach Berechnungen des Bundesrates könnten sich dadurch rund 40’000 zusätzliche Selbstständigerwerbende freiwillig nach UVG versichern.
Die freiwillige Versicherung bietet Selbstständigerwerbenden damit künftig bereits bei einem deutlich tieferen Einkommen die Möglichkeit, entsprechenden Unfallversicherungsschutz zu erhalten.
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Anpassung an Teilzeitbeschäftigung möglich
Die Revision berücksichtigt zudem Personen, die nicht in einem klassischen Vollzeitmodell arbeiten. Versicherer sollen die Eintrittsschwelle künftig entsprechend dem Beschäftigungsgrad von Selbstständigerwerbenden in Teilzeit anpassen können.
Eine solche Regelung ist insbesondere für Personen relevant, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausüben. Das betrifft beispielsweise den Kulturbereich, in dem Kombinationen aus mehreren Teilzeitbeschäftigungen verbreitet sind.
So können Personen gleichzeitig als Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende tätig sein. Die neue Regelung soll solchen unterschiedlichen Erwerbssituationen besser Rechnung tragen und den Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung erleichtern.
Neue Regelung gilt ab Januar 2027
Der Bundesrat hat die Revision der Unfallversicherungsverordnung an seiner Sitzung vom 26. August 2026 verabschiedet. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
Damit wird die freiwillige Unfallversicherung für Selbstständigerwerbende künftig auch bei tieferen Einkommen zugänglich. Der Bundesrat will damit insbesondere jene Personen besser erreichen, die aufgrund ihres Einkommens oder einer Teilzeitbeschäftigung bisher unter der Eintrittsschwelle lagen.






