Wegen tieferer Futtererträge infolge der sommerlichen Trockenheit verlängert das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) die Zollbefreiung für frischen und silierten Mais zu Futterzwecken. Die Massnahme gilt nun bis zum 30. April 2027 und soll betroffene Landwirtschaftsbetriebe bei der Beschaffung von Futter unterstützen.
Trockenheit belastet Futterproduktion
Nach zunächst guten Vegetationsbedingungen im Frühjahr haben die trockenen Monate die Futterproduktion in der Schweiz deutlich beeinträchtigt. In den meisten Regionen fielen sowohl die Heuproduktion als auch die Maiserträge tiefer aus.
Die geringen Niederschläge im August und September konnten die Situation laut WBF kaum verbessern. Für betroffene Landwirtschaftsbetriebe steigt damit der Bedarf an importiertem Futter.
Um die Versorgung zu erleichtern, hatte das WBF bereits am 15. August 2026 die Zölle auf Mais zu Futterzwecken aufgehoben. Die ursprüngliche Massnahme war bis Ende Oktober 2026 befristet.
Zollbefreiung wird bis April 2027 verlängert
Nun wird die Massnahme auf Antrag des Schweizer Bauernverbandes (SBV) verlängert. Hintergrund sind insbesondere die logistischen Herausforderungen beim grenzüberschreitenden Transport von Futtermitteln.
Die Zollbefreiung gilt bis 30. April 2027 für frischen oder silierten Mais zu Futterzwecken mit einem Trockensubstanzgehalt von höchstens 60 Prozent.
Damit soll die Einfuhr von Futtermais erleichtert werden, wenn die inländischen Erträge für die Versorgung der Landwirtschaftsbetriebe nicht ausreichen.
Weitere Futtermittel werden ab Oktober günstiger
Zusätzlich werden ab dem 1. Oktober 2026 die Grenzbelastungen für bestimmte Futtermittel mit hohem Fasergehalt reduziert. Diese Produkte können als Ersatz für Raufutter eingesetzt werden.
Die Anpassung erfolgt im Rahmen der ordentlichen monatlichen Aktualisierung der Zollansätze. Sie ergänzt damit die verlängerte Zollbefreiung für frischen und silierten Futtermais.
Für die betroffenen Landwirtschaftsbetriebe stehen damit zusätzliche Importmöglichkeiten zur Verfügung, um die aufgrund der Trockenheit entstandenen Futterengpässe abzufedern.
Anmeldung und Einfuhrbewilligung erforderlich
Auch während der Zollbefreiung müssen die entsprechenden Waren ordnungsgemäss bei einer Zollstelle angemeldet werden. Informationen zur Einfuhr und zu den geltenden Zollbestimmungen stellt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über seine entsprechenden Informationsangebote bereit.
Für den Import der betroffenen Waren ist zudem eine Generaleinfuhrbewilligung der Pflichtlagerorganisation réservesuisse erforderlich. Die Organisation ist an der Schwanengasse 5–7 in 3001 Bern erreichbar.
Gesuchsformulare für die Generaleinfuhrbewilligung können bei réservesuisse bezogen werden. Die jeweiligen Importbedingungen und Zollansätze sollten vor der Einfuhr geprüft werden.






