Neue Regeln verändern die Bearbeitung von Schutzgesuchen – das SEM zieht erste Bilanz.
Seit dem 1. November 2025 unterscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) zwischen ukrainischen Regionen, in die eine Rückkehr als grundsätzlich zumutbar gilt, und solchen, in die sie nicht zumutbar ist.
Die Praxisanpassung betrifft vor allem sieben Regionen im Westen der Ukraine – und hat die Bearbeitung von Schutzgesuchen deutlich verändert.
Welche Regionen sind betroffen?
Das SEM definiert sieben Regionen, aus denen Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist:
- Wolyn
- Riwne
- Lwiw
- Ternopil
- Transkarpatien
- Ivano Frankivsk
- Tscherniwzi
Personen aus diesen Regionen haben grundsätzlich kein Anrecht mehr auf einen Schutzstatus in der Schweiz. Dies gilt für:
- Neue Gesuche ab 1. November 2025
- Bereits eingereichte, aber noch nicht entschiedene Gesuche
Erste Bilanz der Umsetzung
Bis Ende Februar 2026 hat das SEM:
- 573 Personen aus den sieben Regionen betroffen
- 270 Gesuche nach dem 1. November eingereicht
- 303 Gesuche rückwirkend angepasst
- 104 Wegweisungsentscheide ausgesprochen
- 29 Entscheide rechtskräftig, 20 beim Bundesverwaltungsgericht hängig
- 84 Gesuche zurückgezogen, 145 Personen reisten freiwillig ab
- 20 Gesuche positiv entschieden aufgrund individueller Umstände
Mehr Aufwand, längere Verfahren
Die Prüfung der Beweismittel ist aufwändiger geworden. Zusatzabklärungen – etwa bei medizinischen Fragen – verlängern die Verfahren.
Das SEM prüft zudem immer individuell, ob eine Rückkehr für die betroffene Person zumutbar ist. Die Liste der Regionen wird regelmässig aktualisiert.
Auswirkungen auf Schutzgesuche
- Die Anzahl Gesuche aus den sieben Regionen ist tendenziell rückläufig
- Besonders in Transkarpatien ist ein Rückgang von rund 50 Prozent zu verzeichnen
Die Anpassung sorgt für eine klarere Linie, bringt aber gleichzeitig mehr administrative Arbeit für das SEM mit sich.







