Bei einer Scheidung wird in der Schweiz auch das während der Ehe angesparte Vorsorgevermögen aufgeteilt. Besonders bei AHV, Pensionskasse und Säule 3a gelten klare gesetzliche Regeln.
Eine Scheidung bringt nicht nur emotionale Belastungen mit sich, sondern hat auch erhebliche finanzielle Konsequenzen. Besonders wichtig ist die Frage, wie Vorsorgegelder aufgeteilt werden.
In der Schweiz regelt das Gesetz klar, dass während der Ehe erworbene Ansprüche aus der Altersvorsorge grundsätzlich zwischen den Ehepartnern geteilt werden müssen. Dazu gehören insbesondere die AHV-Gutschriften, Pensionskassenguthaben und teilweise auch Vermögen aus der Säule 3a.
Wer die Regeln kennt, kann finanzielle Nachteile vermeiden und seine Altersvorsorge besser schützen.
AHV: Einkommen wird zwischen Ehepartnern geteilt
Bei einer Scheidung erfolgt bei der AHV das sogenannte Splitting. Dabei werden die während der Ehe erzielten Einkommen beider Ehepartner zusammengezählt und je zur Hälfte auf beide verteilt.
Dieses Verfahren soll sicherstellen, dass auch der Partner, der weniger oder gar nicht erwerbstätig war, eine angemessene Altersrente erhält.
Das Splitting wird automatisch durchgeführt, sobald:
die Ehe geschieden wird
beide Partner Anspruch auf eine AHV-Rente haben
Dadurch können sich spätere AHV-Renten erheblich verändern.
Pensionskasse: Guthaben wird grundsätzlich halbiert
Besonders relevant ist die Aufteilung der Pensionskassengelder (BVG).
Nach Schweizer Recht gilt:
Das während der Ehe angesparte Guthaben in der Pensionskasse wird grundsätzlich hälftig geteilt.
Dabei wird nur das Vorsorgekapital berücksichtigt, das zwischen Eheschliessung und Einleitung des Scheidungsverfahrens angespart wurde.
Die Aufteilung erfolgt in der Regel direkt zwischen den Vorsorgeeinrichtungen der beiden Ehepartner.
Beispiel:
Partner A hat während der Ehe 120’000 Franken angespart
Partner B hat 40’000 Franken angespart
Die Differenz wird ausgeglichen, sodass beide am Ende gleich hohe Vorsorgeansprüche aus dieser Zeit erhalten.
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Säule 3a: Teil des ehelichen Vermögens
Auch Guthaben aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) können bei einer Scheidung eine Rolle spielen.
Im Gegensatz zur Pensionskasse gehören diese Gelder in der Regel zum ehelichen Vermögen und werden daher im Rahmen des Güterrechts berücksichtigt.
Je nach gewähltem Güterstand – etwa Errungenschaftsbeteiligung, die in der Schweiz am häufigsten vorkommt – wird das während der Ehe angesparte Vermögen grundsätzlich zwischen den Partnern aufgeteilt.
Vorsorgeplanung nach der Scheidung wichtig
Eine Scheidung kann erhebliche Auswirkungen auf die spätere Altersvorsorge haben.
Besonders Personen mit reduziertem Erwerbspensum oder längeren Familienphasen sollten ihre Vorsorge frühzeitig überprüfen.
Experten empfehlen unter anderem:
freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse prüfen
Einzahlungen in die Säule 3a nutzen
AHV-Beitragslücken vermeiden
So lässt sich die eigene Altersvorsorge langfristig stabilisieren.
Fazit
Die Aufteilung von Vorsorgegeldern gehört zu den wichtigsten finanziellen Fragen bei einer Scheidung. In der Schweiz sorgen gesetzliche Regelungen dafür, dass während der Ehe aufgebaute Altersvorsorge grundsätzlich gerecht zwischen den Partnern verteilt wird.
Wer sich frühzeitig informiert, kann seine finanzielle Zukunft besser planen und unangenehme Überraschungen vermeiden.






