Am 29. November 2026 entscheidet die Schweizer Stimmbevölkerung über Änderungen des Kriegsmaterialgesetzes. Bundesrat und Parlament empfehlen die Vorlage zur Annahme. Das Referendumskomitee kritisiert die geplanten Lockerungen bei Exporten und Wiederexporten von Schweizer Kriegsmaterial.
Was sich beim Waffenexport ändern soll
Das Kriegsmaterialgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen die Schweiz Waffen, Waffensysteme, Munition und weitere militärische Güter exportieren darf. Auch nach der geplanten Änderung bleiben Exporte unter anderem an die Einhaltung des Neutralitätsrechts, der Menschenrechte und weiterer internationaler Verpflichtungen gebunden.
Eine wichtige Änderung betrifft Staaten, die in einen bewaffneten Konflikt verwickelt sind. Grundsätzlich soll ein solcher Export weiterhin ausgeschlossen bleiben. Für 36 Partnerstaaten, mit denen die Schweiz ihre Exportkontrolle eng abstimmt, soll jedoch eine Ausnahme möglich werden. Voraussetzung ist, dass der Export mit dem Neutralitätsrecht sowie den aussen- und sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz vereinbar ist.
Mehr Handlungsspielraum für den Bundesrat
Die Vorlage sieht ausserdem vor, dass der Bundesrat in ausserordentlichen Situationen von den bisherigen Bewilligungskriterien abweichen kann. Dies soll allerdings nur möglich sein, wenn es zur Wahrung der aussen- oder sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz erforderlich ist.
Das Neutralitätsrecht und die internationalen Verpflichtungen der Schweiz bleiben dabei verbindlich. Die Änderung betrifft somit nicht eine generelle Aufhebung der bisherigen Exportkontrollen, sondern eine Erweiterung des Handlungsspielraums unter bestimmten Voraussetzungen.
Nichtwiederausfuhr-Erklärungen sollen flexibler eingesetzt werden
Eine weitere Neuerung betrifft die sogenannte Nichtwiederausfuhr-Erklärung. Käuferstaaten müssen heute grundsätzlich zusichern, Schweizer Kriegsmaterial nicht ohne Zustimmung der Schweiz an Drittstaaten weiterzugeben.
Künftig soll eine solche Erklärung nicht mehr automatisch in jedem Fall verlangt werden. Die Schweizer Behörden sollen sie dann verlangen, wenn dies aus aussen-, neutralitäts- oder sicherheitspolitischen Gründen erforderlich ist. Bereits bestehende Nichtwiederausfuhr-Erklärungen bleiben von der Änderung unberührt.
Referendumskomitee warnt vor Lockerungen
Das Referendumskomitee beurteilt die Änderungen anders. Es argumentiert, das Kriegsmaterialgesetz werde dadurch geschwächt und Exporte an Staaten ermöglicht, die in bewaffnete Konflikte verwickelt sind oder systematisch Menschenrechte verletzen.
Zudem befürchtet das Komitee, dass der Verzicht auf Nichtwiederausfuhr-Erklärungen in bestimmten Fällen die Kontrolle über den weiteren Verbleib von Schweizer Kriegsmaterial erschweren könnte. Das Komitee warnt deshalb auch vor einer möglichen Weitergabe an unerwünschte Empfänger. Diese Einschätzungen stammen vom Referendumskomitee.
Bundesrat und Parlament verweisen auf Sicherheit und Industrie
Bundesrat und Parlament begründen die Vorlage unter anderem mit der veränderten sicherheitspolitischen Lage und der Bedeutung internationaler Rüstungskooperationen. Nach Angaben des Bundesrates gehen mehr als 80 Prozent der Schweizer Kriegsmaterialexporte an europäische Partnerstaaten.
Die Befürworter der Änderung argumentieren, dass Schweizer Unternehmen dadurch auch bei veränderten sicherheitspolitischen Bedingungen Teil internationaler Wertschöpfungsketten bleiben könnten. Gleichzeitig soll die Schweiz ihre eigenen Exportkontrollen und ihre Verpflichtungen aus dem Neutralitätsrecht weiterhin anwenden.
Abstimmung am 29. November
Das Parlament hat die Änderung des Kriegsmaterialgesetzes am 19. Dezember 2025 beschlossen. Gegen die Revision wurde das Referendum ergriffen. Deshalb entscheidet die Schweizer Stimmbevölkerung am 29. November 2026 über die Vorlage.






