Die Haltung bestimmter Hunderassen wird klarer geregelt.
Neu steht der umstrittene «American Bully» auf der Liste der bewilligungspflichtigen Hunde.
Zudem bringt die Anpassung der Hundeverordnung mehr Klarheit bei Kreuzungen und Leinenpflicht im Wald.
Hintergrund der Gesetzesrevision
Am 18. Mai 2025 nahm die Schweizer Stimmbevölkerung das revidierte Hundegesetz an.
Die wichtigsten Punkte:
Bewilligungspflicht für sogenannte «Listenhunde»
Einführung einer kantonalen Hundesteuer
Steuerbefreiung für Assistenzhunde
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
Mit der neuen Verordnung werden nun einzelne Bestimmungen präzisiert, um Härtefälle zu vermeiden.
American Bully – nun bewilligungspflichtig
Die bislang verbotene Rasse «American Bully» darf künftig gehalten werden, aber nur mit Bewilligung.
Voraussetzung:
Abstammungspapiere eines anerkannten internationalen Dachverbands
Einhaltung der kantonalen Auflagen für Listenhunde
Drei weitere Dachverbände werden neu für die Anerkennung von Abstammungspapieren akzeptiert.
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Kreuzungen und Wesensprüfungen
Bisher war die Haltung von ausgewachsenen Kreuzungen von Listenhunden ohne Papiere nicht möglich.
Neu erlaubt:
Bewilligung nach erfolgreicher Wesensprüfung
Festlegung, wer Wesensprüfungen durchführen darf
Damit wird der Umgang mit Kreuzungen klarer und rechtlich abgesichert.
Leinenpflicht im Wald – Ausnahmen möglich
Generell gilt die Leinenpflicht von April bis Juli.
Neu können Ausnahmen erteilt werden für:
Anerkannte Herdenschutzhunde
Hunde, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen eingesetzt werden
So können Hunde in speziellen Einsatzbereichen weiterhin artgerecht geführt werden.










