Ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen können künftig auch dann Ergänzungsleistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause erhalten, wenn sie zeitweise in einem Heim oder Spital leben. Der Bundesrat hat am 26. August 2026 die entsprechende Verordnung verabschiedet. Die neue Regelung tritt am 1. Januar 2028 in Kraft.
Die neuen Bestimmungen ermöglichen es, Hilfe und Betreuung zu Hause über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV zu finanzieren. Dazu gehören unter anderem Haushaltshilfen, Mahlzeitenlieferungen sowie Begleit- und Fahrdienste.
Damit soll Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind, ein möglichst selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden ermöglicht werden. Auch Personen, die zwischen einem Aufenthalt in einer Institution und dem eigenen Zuhause wechseln, sollen künftig angemessen berücksichtigt werden.
Vergütung richtet sich nach der Zeit zu Hause
Das Parlament hatte die entsprechenden Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG) bereits im Juni 2025 verabschiedet. Mit der nun beschlossenen Verordnungsänderung legt der Bundesrat fest, wie die Leistungen für Personen mit wechselnden Aufenthaltsorten berechnet werden.
Wer zeitweise in einem Heim oder Spital und zeitweise zu Hause lebt, erhält die Pauschale anteilsmässig. Entscheidend ist dabei, wie viele Tage die betreffende Person tatsächlich ausserhalb der Einrichtung verbringt.
Ein Anspruch auf eine Teilpauschale besteht ab einer Mindestaufenthaltsdauer von 60 Tagen pro Kalenderjahr ausserhalb des Heims oder Spitals.
🚨 Breaking News direkt aufs Smartphone
Verpasse keine Eilmeldung mehr – jetzt den imTicker WhatsApp-Kanal abonnieren:
👉 imTicker auf WhatsApp abonnieren
Mehr Unterstützung bei längeren Aufenthalten zu Hause
Die Höhe der Pauschale wird in mehreren Stufen an die Aufenthaltsdauer zu Hause angepasst. Vorgesehen sind Stufen von 90, 120, 150 und 180 Tagen.
Je länger eine Person im Verlauf eines Kalenderjahres zu Hause lebt, desto höher fällt damit die anteilige Vergütung aus. Die Regelung soll verhindern, dass Personen mit wechselnden Wohn- und Betreuungsformen gegenüber Menschen mit einem dauerhaften Aufenthalt zu Hause benachteiligt werden.
Die Anträge müssen bei den zuständigen EL-Durchführungsstellen eingereicht werden. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt monatlich zusammen mit den Ergänzungsleistungen.
Neue Regelung tritt 2028 in Kraft
Nach Ansicht des Bundesrates trägt die Anpassung der unterschiedlichen Lebenssituation älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen besser Rechnung. Sie soll gleichzeitig die Kohärenz des Systems der Ergänzungsleistungen stärken.
Die neue Verordnung sowie die entsprechenden Änderungen des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
Weitere Änderungen des Gesetzes treten bereits 2027 in Kraft. Dazu gehören ein Zuschlag für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung sowie die Möglichkeit zur Finanzierung der Miete eines zusätzlichen Zimmers für die Nachtassistenz.






