Der Bundesrat setzt die revidierten Regeln der Erwerbsersatzordnung (EO) per 1. Juli 2027 in Kraft. Damit werden die Leistungen für Eltern und andere Personen mit einem EO-Anspruch stärker vereinheitlicht. Neu gibt es unter anderem Betriebszulagen und Betreuungszulagen für alle EO-Beziehenden sowie zusätzliche Leistungen bei Spitalaufenthalten von Müttern oder Kindern.
EO-Leistungen werden angeglichen
Der Bundesrat hat die Änderungen an seiner Sitzung vom 26. August 2026 beschlossen. Grundlage ist eine vom Parlament im Dezember 2025 verabschiedete Revision des Erwerbsersatzgesetzes.
Die Erwerbsersatzordnung wurde ursprünglich geschaffen, um den Verdienstausfall von Personen im Militärdienst auszugleichen. Heute umfasst die EO neben Leistungen für Dienstleistende auch verschiedene Entschädigungen im Zusammenhang mit Elternschaft.
Bisher bestanden jedoch Unterschiede zwischen den verschiedenen Anspruchsgruppen. Mütter, Väter, Ehefrauen der Mutter, Adoptiveltern sowie Eltern von gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindern hatten bei ihren EO-Entschädigungen teilweise keinen Anspruch auf Nebenleistungen, die Dienstleistenden der Armee, des Zivildienstes oder des Zivilschutzes zustehen.
Mit der Revision sollen diese Unterschiede beseitigt werden. Die neuen Bestimmungen und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juli 2027 in Kraft.
Betriebs- und Betreuungszulagen für Eltern
Künftig haben alle Personen, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen, Anspruch auf eine Betriebszulage für Selbstständigerwerbende sowie auf eine Zulage für Betreuungskosten.
Davon profitieren unter anderem Mütter, Väter und Ehefrauen der Mutter sowie Adoptiveltern. Ebenfalls eingeschlossen sind Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, um ein gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind zu betreuen.
Gleichzeitig wird die bisherige Kinderzulage innerhalb der EO abgeschafft. Ihre Funktion wird künftig durch die bestehenden Familienzulagen abgedeckt.
Damit soll das System vereinfacht und die Behandlung der verschiedenen Gruppen stärker vereinheitlicht werden.
Längere Mutterschaftsentschädigung bei Spitalaufenthalt
Auch bei längeren Spitalaufenthalten gibt es Änderungen. Bisher konnte die Mutterschaftsentschädigung über die reguläre Bezugsdauer hinaus verlängert werden, wenn das Neugeborene nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben musste.
Neu gilt diese Regelung auch, wenn die Mutter selbst mindestens zwei Wochen hospitalisiert ist. Die Verlängerung ist zudem nicht mehr auf maximal 56 Tage beschränkt.
Die zusätzliche Mutterschaftsentschädigung wird künftig für so viele Tage ausbezahlt, wie der Spitalaufenthalt der Mutter oder des Neugeborenen tatsächlich dauert.
Neuer Anspruch bei Tod des Kindes
Eine weitere Änderung betrifft den andern Elternteil, also den Vater oder die Ehefrau der Kindsmutter. Stirbt ein Kind heute nach einer Totgeburt oder innerhalb der ersten 14 Tage nach der Geburt, besteht in diesen Fällen kein Anspruch auf die entsprechende Entschädigung.
Ab Juli 2027 bleibt dieser Anspruch auch in solchen Situationen bestehen. Damit soll verhindert werden, dass der Verlust eines Kindes gleichzeitig zum Verlust des vorgesehenen Urlaubs und der dazugehörigen Entschädigung führt.
Zusätzlich wird der Anspruch verlängert, wenn die Mutter innerhalb der ersten 14 Wochen nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss. Der Urlaub des andern Elternteils verlängert sich um die Dauer des Spitalaufenthalts, allerdings um höchstens 84 zusätzliche Tage.
Betreuungsentschädigung wird ausgeweitet
Auch bei der Betreuung gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder wird der Anspruch erweitert. Die Betreuungsentschädigung soll weiterhin den Erwerbsausfall ausgleichen, wenn Eltern ihre Arbeit wegen der Betreuung eines schwer beeinträchtigten Kindes unterbrechen müssen.
Neu reicht künftig eine Hospitalisierung des Kindes von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen aus, um einen Anspruch auszulösen. Eine einschneidende Veränderung des Gesundheitszustandes oder eine schlechte Prognose ist in diesen Fällen nicht mehr erforderlich.
Entscheidend ist damit bei einer entsprechenden Hospitalisierung allein die Dauer des Spitalaufenthalts. Die neuen Regeln gelten ab dem 1. Juli 2027.






