Der Bundesrat verschärft die Vorgaben für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen. Künftig muss ein Gutachten nachweisen, dass Tempo 30 nicht zu unerwünschtem Ausweichverkehr in Wohnquartiere führt. Die neue Regelung wurde am 12. August 2026 beschlossen und tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Der Bundesrat setzt damit die vom Parlament im März 2024 überwiesene Motion 21.4516 von Peter Schilliger um. Sie verlangt strengere Vorgaben für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen.
Künftig muss im Gutachten, mit dem eine Temporeduktion begründet wird, zusätzlich aufgezeigt werden, dass dadurch kein unerwünschter Ausweichverkehr auf siedlungsorientierte Strassen entsteht. Damit sollen Wohnquartiere vor einer Verlagerung des Verkehrs geschützt werden.
Die entsprechende Änderung der Signalisationsverordnung hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. August 2026 beschlossen. Sie tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
Gutachten müssen Ausweichverkehr berücksichtigen
Die neue Vorgabe betrifft insbesondere verkehrsorientierte Strassen, die Teil des übergeordneten Strassennetzes sind und primär dem Motorfahrzeugverkehr sowie dem leistungsfähigen Personen- und Güterverkehr dienen.
Wer auf einer solchen Strasse eine tiefere Höchstgeschwindigkeit anordnen möchte, muss künftig im Gutachten auch die möglichen Folgen für das umliegende Strassennetz untersuchen. Insbesondere ist nachzuweisen, dass die Massnahme keinen unerwünschten Verkehr in siedlungsorientierte Strassen verlagert.
Der Vorschlag hatte in der Vernehmlassung breite Zustimmung erhalten. Der Bundesrat setzt ihn deshalb nun um.
Zusätzlich wird das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) seine Verordnung über Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen anpassen.
Kein Rechtsvortritt auf wichtigen Verkehrsachsen
Auf verkehrsorientierten Strassen, auf denen Tempo 30 gilt, soll grundsätzlich kein Rechtsvortritt zulässig sein. Damit soll der Verkehrsfluss auf diesen Strassen erhalten bleiben.
Gleichzeitig können dort weiterhin Fussgängerstreifen signalisiert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass Fussgängerinnen und Fussgänger die Strasse sicher überqueren können.
Die neuen Vorgaben betreffen damit vor allem die Ausgestaltung von Tempo 30 auf Strassen, die eine wichtige Funktion für den übergeordneten Verkehr erfüllen.
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Keine Pflicht für lärmarme Beläge
Auf eine weitere ursprünglich diskutierte Anpassung verzichtet der Bundesrat. Es wird keine Pflicht eingeführt, bei Massnahmen zur Lärmreduktion lärmarme Strassenbeläge zu priorisieren.
Moderne lärmarme Beläge können den Verkehrslärm stärker reduzieren als eine reine Temporeduktion. Gleichzeitig sind sie in der Regel mit höheren Kosten verbunden.
Die entsprechende Priorisierung war während der Vernehmlassung insbesondere bei Kantonen, Städten und Gemeinden umstritten. Deshalb wurde sie nicht in die nun beschlossene Verordnungsänderung aufgenommen.
Tempo 30 in Wohnquartieren bleibt möglich
Für siedlungsorientierte Strassen ändert sich dagegen grundsätzlich nichts. Dazu zählen beispielsweise Quartierstrassen und Zufahrten zu Wohnsiedlungen, die vor allem auf die Bedürfnisse der Anwohnenden ausgerichtet sind.
Seit dem 1. Januar 2023 können solche Strassen einfacher mit Tempo 30 signalisiert werden. Dafür ist grundsätzlich kein Gutachten mehr erforderlich.
Tempo 30 kann auf siedlungsorientierten Strassen zudem auch dann eingeführt werden, wenn damit ausschliesslich die Lebensqualität verbessert werden soll. Ein konkreter Sicherheitsgrund oder ein Schutz vor Umweltbelastungen ist dafür nicht zwingend notwendig.
Die neue Regelung des Bundesrats zielt damit nicht auf eine generelle Einschränkung von Tempo 30. Sie verschärft vielmehr die Anforderungen für Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen und verlangt eine stärkere Prüfung möglicher Auswirkungen auf das umliegende Quartiernetz.






