Der Bundesrat hat am 25. September 2026 die Finanzregelungen in vier Sanktionsverordnungen vereinheitlicht und präzisiert. Betroffen sind unter anderem die Verordnungen zu Iran, Nordkorea, ISIL und Al-Kaida sowie den Taliban. Zudem gelten für internationale Organisationen künftig Ausnahmen bei bestimmten Geldtransfers im Rahmen der Iran-Verordnung.
Finanzregeln zu UNO-Sanktionen vereinheitlicht
Mit seinem Beschluss hat der Bundesrat Anpassungen an vier Schweizer Sanktionsverordnungen vorgenommen. Diese setzen insbesondere Sanktionen des UNO-Sicherheitsrats zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und der Finanzierung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen um.
Konkret geht es um die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Korea, die Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran sowie die Regelungen zu Personen, Gruppen, Unternehmen und Organisationen mit Verbindungen zu ISIL (Da’esh) und Al-Kaida. Ebenfalls angepasst wird die Verordnung über Massnahmen gegenüber Personen und Gruppen, die mit den Taliban in Verbindung stehen.
Mit den Änderungen sollen die Finanzbestimmungen dieser Verordnungen vereinheitlicht und präzisiert werden. Damit orientiert sich der Bundesrat an einem Vorgehen, das er bereits im August 2025 bei Sanktionsverordnungen umgesetzt hatte, die auf EU-Sanktionen beruhen.
Fokus auf Finanzmassnahmen des UNO-Sicherheitsrats
Der neue Beschluss betrifft insbesondere Finanzmassnahmen, die auf Beschlüssen des UNO-Sicherheitsrats beruhen. Die Schweiz setzt damit entsprechende internationale Sanktionsvorgaben in ihren nationalen Verordnungen um.
Die Änderungen betreffen dabei nicht nur ein einzelnes Land. Vielmehr werden die Finanzregelungen in mehreren Verordnungen nach einheitlichen Grundsätzen präzisiert. Die entsprechenden Sanktionsverordnungen sind Teil des Schweizer Systems von wirtschaftlichen und finanziellen Zwangsmassnahmen.
Ausnahmen für internationale Organisationen bei Iran
Eine weitere Änderung betrifft die Iran-Verordnung. Die bisher vorgesehenen Ausnahmen von den Melde- und Bewilligungspflichten für bestimmte Geldtransfers werden auf internationale Organisationen ausgeweitet.
Die Iran-Verordnung enthält unter anderem Melde- und Bewilligungspflichten für bestimmte Geldtransfers. Nach Angaben des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) besteht beispielsweise eine Meldepflicht für Geldtransfers über 10’000 Franken und eine Bewilligungspflicht für Transfers über 50’000 Franken.
Mit der nun beschlossenen Anpassung sollen internationale Organisationen bei den entsprechenden Transaktionen von den vorgesehenen Melde- und Bewilligungspflichten ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt sind.






