Die Kantonspolizei Freiburg und das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) haben am 30. September 2026 in der Region Bulle eine gemeinsame Kontrollaktion durchgeführt. Dabei überprüften die Einsatzkräfte 63 Fahrzeuge und stellten elf Verstösse gegen die Zollvorschriften fest. Zudem wurden unter anderem ein mutmasslicher Drogenlenker und mehrere weitere Verkehrsregelverletzungen festgestellt.
63 Fahrzeuge in der Region Bulle kontrolliert
Die gemeinsame Operation der Kantonspolizei Freiburg und des BAZG fand am Mittwoch, 30. September 2026, im Süden des Kantons Freiburg statt. Im Mittelpunkt standen ausländisch zugelassene Fahrzeuge, bei denen der Verdacht bestand, dass sie nicht gemäss den geltenden Zollvorschriften genutzt wurden.
Die betroffenen Fahrzeuge wurden zu einem Kontrollort geleitet. Dort überprüften Spezialisten des BAZG insbesondere, ob die Nutzung durch in der Schweiz wohnhafte Personen zulässig war und ob die administrativen Vorgaben bei einem Wohnortwechsel eingehalten wurden.
Gemäss der Kantonspolizei Freiburg wurden insgesamt 63 Fahrzeuge kontrolliert. Solche Aktionen sind in Grenzkantonen regelmässig üblich. Für den Kanton Freiburg war es jedoch die erste Operation dieser Art.
Mehrere Verkehrsverstösse festgestellt
Während das BAZG die zollrechtlichen Aspekte überprüfte, kontrollierte die Kantonspolizei die Lenkerinnen und Lenker. Dabei stellten die Einsatzkräfte unter anderem einen mutmasslichen Fahrer unter Betäubungsmitteleinfluss sowie mehrere Verstösse gegen die Strassenverkehrsvorschriften und die Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge fest.
Die Bilanz der Kontrollaktion umfasst vier Ordnungsbussen sowie fünf Polizeirapporte wegen verschiedener Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und die technischen Fahrzeugvorschriften. Zudem wurde ein Fahrzeug wegen fehlender Versicherung immobilisiert.
Bei einem weiteren Fahrzeug läuft eine Untersuchung, da dieses in der Schweiz nicht zum Verkehr zugelassen ist. Die fehlbaren Lenkerinnen und Lenker werden bei den zuständigen Behörden angezeigt.
Nutzung nicht verzollter Fahrzeuge kann Folgen haben
Die Behörden weisen darauf hin, dass bei der Einfuhr eines Fahrzeugs in die Schweiz grundsätzlich bereits bei der ersten Einfuhr bestimmte Zollformalitäten erledigt und die anfallenden Abgaben entrichtet werden müssen. Dies gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, gemietet oder im Zusammenhang mit einem Umzug eingeführt wird.
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz dürfen grundsätzlich keine nicht verzollten ausländischen Fahrzeuge nutzen. Ausnahmen bestehen unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei der zollfreien Einfuhr als Umzugsgut oder bei einem Aufschub der Abgabenzahlung.
Für die Verzollung müssen unter anderem die Rechnung oder der Kaufvertrag, der Fahrzeugausweis und ein Zulassungsschein vorgelegt werden. Bei Personenwagen und bestimmten leichten Nutzfahrzeugen beträgt die Automobilsteuer vier Prozent des Fahrzeugwertes. Zusätzlich fällt die Mehrwertsteuer an.
Bei einem bewilligten Aufschub kann ein nicht verzolltes Fahrzeug unter bestimmten Bedingungen bis zu zwei Jahre nach dem Wohnortwechsel genutzt werden. Spätestens nach einem Jahr müssen jedoch beim kantonalen Strassenverkehrsamt Schweizer Kontrollschilder beantragt werden.






